Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand 1. September 2009)
Geltung
- Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschätsbedingungen " (AGB) für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen - einschliesslich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind.
- Abweichenden Bedingungen, wird hiermit widersprochen.
- Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, auch wenn nicht ausdrücklich im Einzelfall auf ihre Einbeziehung hingewiesen wurde.
Angebote und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen verpflichten uns erst mit schriftlicher Bestätigung unsererseits.
- Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemässem Ermessen darauf schliessen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug um Zug- Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Leistungen sofort fällig gestellt werden.
Datenspeicherung
- Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäss den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
Lieferung von Waren (ie. Saddle Store), Gefahrenübergang und Verzug
- Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht bei Abholung der Ware auf den Käufer über, wenn ihm die Ware ausgehändigt ist. Bei einer Schickschuld geht die Gefahr über, wenn die Ware verladen ist, bei einem Direktgeschäft geht sie über, wenn sie an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert ist. Verzögern sich Übergabe, Anfuhr oder Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Übergabe, Anfuhr oder Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Bei Lieferungen, die aus dem Ausland bezogen werden, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, für welche ihn ein Verschulden nicht trifft bzw. welche außerhalb seines Machtbereiches liegen. Ebenso wenig ist der Verkäufer verantwortlich, falls aus den gleichen Gründen die Selbstbelieferung nicht erfolgt. Sämtliche Lieferkontakte auf Abladung werden mangels anderer Vereinbarung abgeschlossen mit der Klausel "richtige, ausreichende und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten".
- Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
- Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges & angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Ausnahmezustand, Kriegshandlungen, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
Bei Verträgen mit unbestimmtem Lieferzeitpunkt hat der Abruf mangels besonderer Absprache binnen 3 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Erfolgt der Abruf nicht rechtzeitig, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
- Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
Zahlung
- Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware
ohne Abzug sofort fällig.
- Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
- Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
- Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. über die Höhe entscheidet im Streitfall ein Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
- Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Füllen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
- übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf.vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
Reitstunden und Pension Anmeldung
- Für jede Veranstaltung (ausser Reitstunden) von MS Westernhorses ist eine Anmeldung erforderlich. Diese kann schriftlich, telefonisch oder online erfolgen. Als Anmeldegebühr werden 20 % des jeweiligen Veranstaltungspreises umgehend fällig. Erst nach Eingang der Anmeldegebühr gilt die Veranstaltung als verbindlich gebucht und sie erhalten vor Veranstaltungsbeginn eine Buchungsbestätigung. Der komplette Preis der gebuchten Veranstaltung muss bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf unserem Konto eingegangen sein, oder in Bar direkt vor der Veranstaltung bezahlt werden, um am gebuchten Veranstaltungsangebot teilnehmen zu können.
Stornierung
- Bis 2 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn kann die Buchung kostenfrei storniert werden. Bei Abmeldung ab dem 7. Tag vor der gebuchten Veranstaltung ist eine Rückerstattung der Anmeldegebühr nicht mehr möglich. Ab dem 2. Tag vor Veranstaltungsbeginn ist der volle Preis für die gebuchte Veranstaltung zu entrichten.
- Wir empfehlen evtl. den Abschluss einer Rücktrittsversicherung bei einem Versicherungsanbieter.
Reitunterricht
- Für den wiederkehrenden Reitunterricht ist der Abschluss eines ABO- Vertrages möglich. Die monatliche Bezahlung erfolgt per Bankeinzug zum Ende des Monats. Eine Kündigung des ABO-Vertrages ist 2 Wochen zum Monatsende möglich. Einen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Reitlehrers besteht mit diesem Vertrag nicht. In der Regel wird Marco Schneemann der Trainer sein.
Sicherheit
- Bei jeder Veranstaltung zu Pferd ist das Tragen eines Reithelms (nach EN 1384) Pflicht, für alle Teilnehmer, um den vollen Versicherungsschutz beanspruchen zu können. Die Reithelme können gegen eine Leihgebühr von 1,50 € pro Reitstunde oder Ausritt, bzw. für 10,00 € bei mehrtägigen Veranstaltungen gestellt werden.
- Die Teilnahme an unseren Veranstaltungen erfolgt stats auf eigene Gefahr. Den Weisungen der Reitleherer ist Folge zu leisten. Veranstalter und Lehrgangsleiter schließen jede Haftung, soweit gesetzlich zulässig aus. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass für Unfälle, die während der Zeit des Aufenthaltes im / am Stall und auf dem Reitgeländes sowie im Zusammenhang mit der Ausübung des Reitsports auftreten eine Haftung nur insoweit übernommen wird, als hierfür Versicherungsschutz besteht, bzw. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verantwortlichen Person beruht. Die Erziehungsberechtigten werden nicht aus der Aufsichts- und Haftpflicht entlassen.
Weiteres
- Informieren Sie sich daher über unsere Stallregeln, und halten sich an diese.
- Bei Minderjährigen ist immer die Unterschrift der Erziehungsberechtigten Personen erforderlich.
Hinweis
- Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer unsere AGB´s automatisch ausdrücklich an! Diese AGB´s unterliegen ggf. Veränderungen, die Sie hier einsehen können.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des von MS- Westernhorses in Heiligenstadt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.